|
Landschaftspflegerische
Begleitplanung
Der Bau und die wesentliche Änderung von Straßen und Wegen
stellt nach § 14 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(LNatG M-V) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Eingriffe im Sinne
dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen
und Gewässern aller Art, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
oder des Landschaftsbildes führen können. Der § 14 des
Naturschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern leitet sich aus
dem § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes ab, wonach Verursacher von
Eingriffen verpflichtet sind, vermeidbare Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Störungen
zu kompensieren. Kann ein unvermeidbarer Eingriff nicht oder nicht vollständig
ausgeglichen werden, ist im Rahmen der administrativen Abwägung zu
prüfen, ob er aufgrund vorrangiger Belange zugelassen werden kann.
In dem Fall hat der Verursacher die ökologischen und landschaftsästhetischen
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts in dem betroffenen Raum möglichst
gleichwertig und / oder gleichartig zu ersetzen.
§ 18 LNatG M-V regelt Eingriffe mit Auswirkungen auf Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiete. Dabei nimmt Absatz
4 Stellung zur Vorgehensweise bei Vorrangigkeit des Eingriffs: "Soll
ein Eingriff ....... zugelassen oder durchgeführt werden, sind die
zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen
Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorzusehen."
Mit dem LBP soll die Sicherung oder Wiederherstellung der vor dem Eingriff
durch das Bauvorhaben vorgefundenen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
sowie die Erhaltung (bei Vermeidung eines Eingriffs), die Wiederherstellung
oder Neugestaltung des Landschaftsbildes erreicht werden.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan wurde in folgenden Arbeitsschritten
bearbeitet:
-
Darstellung des Eingriffs,
- Abgrenzung
des Untersuchungsraumes, Bestandsaufnahme und Bewertung,
- Darstellung
von Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen,
- Konfliktanalyse,
- Untersuchung
der Ausgleichbarkeit nicht vermeidbarer Beeinträchtigungen und
Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
|
|
|
|
|