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Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Der Bau und die wesentliche Änderung von Straßen und Wegen
stellt nach § 14 (2) des Landesnaturschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(LNatG M-V) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Eingriffe im Sinne
dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen
und Gewässern aller Art, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
oder des Landschaftsbildes führen können. Der § 14 des
Naturschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern leitet sich aus
dem § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes ab, wonach Verursacher von
Eingriffen verpflichtet sind, vermeidbare Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Störungen
zu kompensieren. Kann ein unvermeidbarer Eingriff nicht oder nicht vollständig
ausgeglichen werden, ist im Rahmen der administrativen Abwägung zu
prüfen, ob er aufgrund vorrangiger Belange zugelassen werden kann.
In dem Fall hat der Verursacher die ökologischen und landschaftsästhetischen
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Raum möglichst
gleichwertig und / oder gleichartig zu ersetzen.
Mit der Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung sollen die Sicherung oder Wiederherstellung
der vor dem Eingriff durch das Bauvorhaben vorgefundenen Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes sowie die Erhaltung (bei Vermeidung eines Eingriffes),
die Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes erreicht
werden.
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wird in einzelne Arbeitsschritte
unterteilt und bearbeitet:
- Darstellung
des Eingriffs,
- Abgrenzung
des Untersuchungsraumes, Bestandsaufnahme und Bewertung,
- Konfliktanalyse,
- Untersuchung
der Ausgleichbarkeit nicht vermeidbarer Beeinträchtigungen und
Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
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